Gebäudevermessung

§7 NVermG (Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen) weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte) verpflichtet sind, die Aktualisierung des Nachweises der Liegenschaften, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr übereinstimmen, in der Regel auf eigene Kosten zu veranlassen haben. Der Gesetzgeber führt hier ausdrücklich die Erfassung und Eintragung von Gebäuden auf. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Wohnhaus nach Fertigstellung vermessen lassen müssen.

Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben zu dulden, dass Personen, die Aufgaben nach dem NVermG wahrnehmen, Grundstücke betreten. Wenn das Grundstück nicht öffentlich zugänglich ist, soll das Betreten den Betroffenen angekündigt werden.

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